Impressum
  Nachrichten     Anzeigen & Kleinanzeigen     BLOG-Blick     Über uns     Vorteile     Mediadaten     Gästebuch     Zeitungsarchiv  
Allgemein:
Startseite
Zustellung

Allgemeine Geschäftsbedingungen Phönix Verlag

AGB Phönixs Verlags GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Anzeigen und Fremdbeilagen in Zeitungen
Phönix Verlags GmbH, Helmstedt

1. Anzeigenauftrag ist der Vertrag über die Veröffentlichung einer oder mehrerer Anzeigen eines Werbungstreibenden in einer Druckschrift.

2. Beilagenauftrag ist der Vertrag über die kostenpflichtige Beifügung einer bestimmten Anzahl Fremddrucksachen eines Werbungstreibenden in einer Druckschrift.

3. Anzeigenaufträge sind im Zweifel innerhalb eines Jahres nach Vertragsabschluss abzuwickeln. Ist im Rahmen eines Abschlusses das Recht zum Abruf einzelner Anzeigen eingeräumt, so ist der Auftrag innerhalb eines Jahres seit Erscheinen der ersten Anzeigen abzuwickeln, sofern die erste Anzeige innerhalb der in Satz 1 genannten Frist abgerufen oder veröffentlicht wird.

4. Bei Abschlüssen ist der Auftraggeber berechtigt, innerhalb der vereinbarten bzw. der in Ziff. 2 genannten Frist auch über die im Auftrag genannte Anzeigenmenge hinaus weitere Anzeigen abzurufen.

5. Wird ein Auftrag aus Umständen nicht erfüllt, die der Verlag nicht zu vertreten hat, so hat der Auftraggeber, unbeschadet etwaiger weiterer Rechtspflichten, den Unterschied zwischen dem gewährten und dem der tatsächlichen Abnahme entsprechenden Nachlass dem Verlag zu erstatten. Die Erstattung entfällt, wenn die Nichterfüllung auf höherer Gewalt im Risikobereich des Verlages beruht.

6. Bei der Errechnung der Abnahmemengen werden Text-Millimeterzeilen dem Preis entsprechend in Anzeigen-Millimeter umgerechnet.

7. Für die Aufnahme von Anzeigen und Beilagen in bestimmten Angaben oder an bestimmten Plätzen der Druckschrift wird keine Gewähr geleistet, es sei denn, dass der Auftraggeber die Gültigkeit des Auftrages ausdrücklich davon abhängig gemacht hat. Sofern der Verlag Standardrubriken veröffentlicht, gewährleistet der Verlag den Abdruck von Klein- oder Fließsatzanzeigen in der jeweiligen Rubrik, ohne dass dies der ausdrücklichen Vereinbarung bedarf.

8. Anzeigen, die aufgrund ihrer redaktionellen Gestaltung nicht als solche erkennbar sind, werden vom Verlag mit dem Wort -Anzeige- deutlich kenntlich gemacht. Bei Errechnung der Abnahmemengen für den Abschluss werden Text-Millimeter dem Preis entsprechend in Anzeigen-Millimeter umgerechnet.

9. Beilagenaufträge sind für den Verlag erst nach Vorlage eines Musters der Beilage und deren Billigung bindend. Beilagen, die durch Format oder Aufmachung beim Leser den Eindruck eines Bestandsteils der Zeitung erwecken, werden nicht angenommen. Das gleiche gilt für Beilagen mit Fremdanzeigen für einen anderen oder weitere Werbungstreibende.

10. Der Verlag behält sich vor, Anzeigenaufträge und Beilagenaufträge wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form nach einheitlichen Grundsätzen des Verlages abzulehnen. Das gilt auch dann, wenn deren Inhalt nach pflichtgemäßen Ermessen des Verlages gegen Gesetze, behördliche Bestimmungen oder die guten Sitten verstößt und deren Veröffentlichung für den Verlag unzumutbar ist. Die Ablehnung eines Auftrages wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt.

11. Für die rechtzeitige Lieferung des Anzeigentextes und einwandfreier Druckunterlagen oder der Beilagen ist der Auftraggeber verantwortlich. Für erkennbar ungeeignete oder beschädigte Druckunterlagen fordert der Verlag unverzüglich Ersatz an. Probeabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch geliefert. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der zurückgesandten Probeabzüge. Sendet der Auftraggeber den ihm rechtzeitig übermittelten Probeabzug nicht fristgemäß zurück, so gilt die Genehmigung zum Druck als erteilt. Der Verlag gewährleistet die für den belegten Teil übliche Druckqualität im Rahmen der durch die Druckunterlagen gegebenen Möglichkeiten. Sind Mängel der gelieferten Druckunterlagen nicht sofort, sondern erst beim Druckvorgang erkennbar, so hat der Auftraggeber bei ungenügendem Abdruck keine Ansprüche.

12. Druckunterlagen bleiben Eigentum des Anzeigengebers. Sie werden diesem jedoch nur auf besonderen Wunsch zurückgesandt. Die Pflicht zur Aufbewahrung endet 3 Monate nach dem letzten Erscheinen der betreffenden Anzeige.

13. Der Auftraggeber hat den richtigen Abdruck seiner Anzeige unverzüglich zu überprüfen. Der Verlag erkennt Ansprüche auf Minderung oder Wandelung nicht an, wenn bei Wiederholungen der gleiche Fehler unterläuft, ohne dass nach der ersten Veröffentlichung eine sofortige Richtigstellung seitens des Auftraggebers erfolgt ist.

14. Bei Chiffreanzeigen wendet der Verlag für die Verwahrung und rechtzeitige Weitergabe der Angebote die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns an. Er übernimmt darüber hinaus keine Haftung. Einschreibebriefe und Eilbriefe auf Chiffreanzeigen werden nur auf dem normalen Postweg weitergeleitet. Die Eingänge aus Chiffreanzeigen werden 4 Wochen aufbewahrt. Zuschriften, die in dieser Frist nicht abgeholt sind, werden vernichtet.

15. Der Verlag liefert auf Wunsch einen Anzeigenausschnitt. Je nach Art und Umfang des Anzeigenauftrages werden Anzeigenausschnitte, Belegseiten oder vollständige Belege geliefert.

16. Der Auftraggeber hat bei ganz oder teilweise unleserlichem, unrichtigen oder unvollständigen Abdruck der Anzeige Anspruch auf Zahlungsminderung oder eine einwandfreie Ersatzanzeige, aber nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck der Anzeige beeinträchtigt wurde. Reklamationen müssen unverzüglich nach Erhalt von Rechnung oder Beleg geltend gemacht werden. Reklamationen aufgrund von Platzierungen der Anzeigen können nicht geltend gemacht werden. Es gibt nur Platzierungswünsche aber keine Pflichten gegenüber dem Verlag. Bei abweichenden Datenstrukturen kann keine Gewährleistung auf die Druckqualität übernommen werden. Farbliche Abweichungen innerhalb der Druckorte sind verfahrensbedingt und rechtfertigen keine Ersatzansprüche. Geringfügige Passerdifferenzen können auftreten.

17. Sind keine besonderen Größenvorschriften vereinbart worden, so berechnet der Verlag die nach der Art der Anzeige übliche tatsächliche Abdruckhöhe. Er legt hierbei die jeweilige Grundschrift im Anzeigen- bzw. Textteil zugrunde.

18. Kosten für die Anfertigung bestellter Druckvorlagen, Zeichnungen sowie vom Auftraggeber gewünschte oder zu vertretende erhebliche Änderungen ursprünglich vereinbarter Ausführungen hat der Auftraggeber zu tragen.

19. Neue Anzeigenpreise treten mit dem aus der Preisliste ersichtlichen Zeitpunkt in Kraft.

20. Der aus der Rechnung ersichtliche Betrag wird fällig 14 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug. Bei Zahlung innerhalb von 7 Tagen gewährt der Verlag 2 % Skonto sowie bei Teilnahme am Bankeinzugsverfahren, soweit Rückstände nicht bestehen.

21. Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen sowie die Einziehungskosten berechnet. Der Verlag kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung des laufenden Auftrages bis zur Bezahlung zurückstellen und für die restlichen Anzeigen Vorauszahlung verlangen. Bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers ist der Verlag berechtigt, auch während der Laufzeit eines Anzeigenabschlusses das Erscheinen weiterer Anzeigen ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrages und von dem Ausgleich offenstehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen.

22. Der Verlag liefert mit der Rechnung auf Wunsch einen Anzeigenbeleg. Je nach Art und Umfang des Anzeigenauftrages werden Anzeigenausschnitte, Belegseiten oder vollständige Belegnummern geliefert.

23. Der Verlag gewährt Werbeagenturen und Werbungsmittlern die handelsübliche Provision, sofern diese Mittler die gesamte Auftragabwicklung übernehmen, die Aufträge dem Verlag unmittelbar erteilen, Texte bzw. Druckunterlagen direkt anliefern und die Abrechnung mit dem Werbungstreibenden unmittelbar vornehmen. Die Mittler sind verpflichtet, sich in ihren Angeboten, Verträgen und Abrechnungen mit dem Werbungstreibenden an die Preisliste des Verlags zu halten. Die vom Verlag gewährte Mittlervergütung darf an die Auftraggeber weder ganz noch teilweise weitergegeben werden. Werbungsmittler, die Anzeigen und Beilagenaufträge von im Verbreitungsgebiet ansässigen Firmen vermitteln, haben keinen Anspruch auf Provisionsvergütung.

24. Erfüllungsort ist der Sitz des Verlages. Gerichtsstand ist, soweit das Gesetz zwingend nichts anderes vorsieht, der Sitz des Verlages, auch für das Mahnverfahren sowie für den Fall, dass der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Auftraggebers im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist, ist als Gerichtsstand der Sitz der Verlages vereinbart.


Impressum & Kontakt